Hallo,
für alle (zukünftig) Geschädigten hat das LG Hamburg ein ermutigendes Urteil gesprochen:
https://www.diekmann-rechtsanwaelte....eis-erstatten/
VG
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Hallo,
für alle (zukünftig) Geschädigten hat das LG Hamburg ein ermutigendes Urteil gesprochen:
https://www.diekmann-rechtsanwaelte....eis-erstatten/
VG
Interessant, danke fürs Teilen. Klingt m.M.n. fair das Urteil. Fand es trotzdem verwunderlich, dass man die 126710BLRO als Referenz nimmt. Ich hätte gedacht, dass man dann einige gebrauchte oder NOS Modelle der 16700 als Referenz nehmen würde. Wie würde man denn bei einer 6265 Daytona z.B. vorgehen? Der momentane Marktpreis der 116500LN (23-25 k) würde in diesem Fall ja bei weitem nicht ausreichen. 8o
Das Urteil ist - aus Sicht der Versicherung natürlich - noch nicht rechtskräftig. Im Zweifel geht es aus, wie in solchen Fällen häufig: Die Versicherung vergleicht sich, damit um Gottes Willen so eine Urteil nicht rechtskräftig und damit für zukünftige Fälle teuer wird.
Vielen Dank, sehr interessant! Mal schauen, ob es nun Anpassungen in Versicherungsbedingungen geben wird.
@wavew Nein, die entwendete war ja eine 16700 und keine 126710BLRO. Deswegen mein Bsp. mit der 6265.
Kann man nicht die Hausratversicherung auf eine gewünschte und dem Wert entsprechende Schadensersatzhöhe bringen? Bei Oldtimer gibt's Gutachten. Auf Wert wird dann die Prämie errechnet und ggf. abgerechnet.
Gruß Wolfgang
Hier gibt es die gesammelten Informationen dazu: https://www.r-l-x.de/forum/showthrea...herungs-Thread
Danke fürs Teilen! Wann wird denn so ein Urteil rechtskräftig?
Wenn die unterlegene Versicherung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Rechtsmittel einlegt.
Ein sehr interessantes Urteil.
Bin gespannt, ob die Versicherung in die nächste Runde geht.
Danke Markus! Sehr spannend!
Moin Foris, da kann man nicht mal sein eigenes Urteil selbst posten so fix seid ihr:gut:
dass man den Preis der 126710 als aktuelle „Pepsi“ zugrundelegt, war unstreitig; das interessanteste an dem Urteil ist, dass wir bei der hier gegebenen Neuwertversicherung den Marktpreis zum Schadenszeitpunkt zugrundelegen durften und der Kläger sich nicht mit dem Listenpreis zufriedengeben musste. Es seien die individuellen Möglichkeiten des Geschädigten zugrunde zu legen,d.h. praktisch, wer nicht Stammkunde ist, muss eben zum Marktpreis entschädigt werden.
Gute Arbeit, Philipp!