Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Heizkostenabrechnung korrekt?
Hallo miteinander,
ich hab grad mal unsere Heizkostenabrechnung durchgesehen und bin auf so manch interessanten Punkt gestoßen.
Und da haben sich folgende Fragen ergeben, die ich mal an das allwissende Forum richten möchte:
Ach ja, als Voraussetzung sei gesagt es handelt sich um die Abrechnung von 01.06.2008 - 31.05.2009.
1. Wartungskosten:
- Rechnung Hoval vom 18.03.2008 für Leistungen am 07.03.2008. Besagte Rechnung ist in der Gesamtaufstellung mit Datum 01.06.2008 aufgeführt!
- Ansonsten keine Rechnung für oder Leistung in dem Abrechnungszeitraum 2008/2009 beigefügt.
---> Kann eine Leistung aus dem voran gegangenem Abrechnungszeitraum in den aktuellen Abrechnungsjahr zum Ansatz gebracht werden?
Ich denke dass dies nicht zulässig ist. Es wurde wohl vergessen die Rechnung für den Abrechnungszeitraum 2007/2008 anzusetzen. Somit sind die besagten Kosten doch eigentlich zu Lasten des Abrechnenden verjährt - deswegen gibt es doch auch einen Abrechnungsfrist von einem Jahr oder so. ---> Korrekt?
2. Kaminkehrerkosten:
- Rechnung "BKM" vom 06.02.2008 für Leistungen am 05.02.2008. Besagte Rechnung ist in der Gesamtaufstellung mit Datum 01.06.2008 aufgeführt!
- Ansonsten keine vergleichbare Rechnung für oder Leistung in dem Abrechnungszeitraum.
---> Imho gleicher Sachverhalt wie unter Pkt. 1, Auch wenn Kaminkehrerleistungen nahezu hoheitliche Tätigkeiten sind, so denke ich dass auch diese Kosten verjährt sind.
3. Dienstleistungskosten zu Heizkostenabrechnung:
- Rechnung vom 15.09.2009
---> Kosten sind zu übernehmen, da die abgerechnete Leistung zwar nach der Abrechnungsperiode erbracht wurde, aber eben für besagten Abrechnungszeitraum - analog Rechnung für die Verbauchksotenabrechnung von Brunata.
Hab' die Lösung gefunden:
BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten im Sinne
des § 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis zum Erlass der Verordnung
nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich der
Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren,
dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden.
Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist
der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter
spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums
mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung
durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht
verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter
spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es
sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Hallo joo,
der Vermieter darf dir die versäumten Rechnungen nicht mehr in Rechnung stellen! Nur Rechnungen, die im Abrechnungszeitraum liegen.
Hier liegt eindeutig ein Versäumnis des Vermieters vor. Hier kann er nicht mehr behaupten, das die Rechnungen 3Monate auf dem Postweg verbracht haben.
1. Belege sichten
2. mit Vermieter sprechen
3. sich einigen oder Anwalt einschalten u. streiten
Gruß Marc
Absolut korrekt. Rein fachlich sehe ich den Sachverhalt genauso.
Aber: Jeder macht Fehler, die Kosten sind nun mal angefallen und wären, wie i.d.R. im Mietvertrag vereinbart, bei korrekter Abrechnung auch vom Mieter zu tragen.
Man kann also auf Konfrontation gehen, muss aber nicht... ;)
Kann ein spannendes Mietverhältniss werden, in einem 24 monatszeitraum von Verjährung, Nicht mehr Berechenbarkeit durch falsche Jahrgangszugehörigkeit zu sprechen.
Kettensäge schon geschärft? ;)
*rlx*ulle*
18.05.2010, 14:13
Rein fachlich stimmt der Sachverhalt, wie oben beschrieben.
Aber am besten mal mit dem Vermieter reden, bevor man einen Anwalt einschaltet, vielleicht hat er ja nur einen Fehler begangen.
Ist mir auch schonmal passiert ;-)
Mein Mieter hat mich aber dann darauf angesprochen und wir haben die Sache gemeinsam gelöst.
siebensieben
18.05.2010, 14:29
Kann eine Leistung aus dem voran gegangenem Abrechnungszeitraum in den aktuellen Abrechnungsjahr zum Ansatz gebracht werden?
Ich denke dass dies nicht zulässig ist.
Ich finde diesen Ansatz ziemlich unfair, wenn es letztlich nicht um die Sache geht, sondern nur noch darum, ob eine Leistung nicht mehr bezahlt werden braucht, weil sie viellleicht verjährt ist. Im Grunde geht's doch darum, dem Vermieter heimzuzahlen, dass er vielleicht zu spät abgerechnet hat. Ich kann diese Denkweise nicht nachvollziehen, und sie zeugt letztlich von keinem guten Verhältnis Mieter-Vermieter, und das ist leider eher der klassische Normalfall. Der Vermieter ist der Abzocker, der Mieter die arme Sau. :ka:
Bitte, der Vermieter hat *ein Jahr lang* Zeit, die Abrechnung zu erstellen. Danach - so hat es unser demokratisch gewähltes unabhängiges Parlament entscheiden - braucht der Mieter nicht mehr zu zahlen.
Dass das auch sachlich gerechtfertigt ist, weil auch der Mieter ein Interesse an einer zeitnahen Abrechnung des Verbrauchs hat, müssen wir nicht diskutieren.
Nun will der Vermieter Geld, hält sich aber selber nicht an die Regeln... *ich* würde das jedenfalls nicht zahlen. Ich habe aber auch kein ausgesprochen inniges Verhältnis zu meinem Vermieter (ist aktuell irgendeine Offshore-Gesellschaft, die ich nur per Email kenne).
siebensieben
18.05.2010, 14:51
Sag ich ja, ist auch eine Frage des Mieter-Vermieter-Verhältnisses.
Danke Jungs.
Der Gag aber ist meinem Fall, dass ich diese Unterlagen zugesandt bekommen habe, obwohl ich etwas anderes angefragt hatte. Und jetzt wo die nun mal da sind habe ich sie auch geprüft. Ich war ganz schön erstaunt, als ich einen Rechenfehler, einen Berechnungsfehler und zwei Formfehler (siehe start-posting) auf einem Übersichtsblatt mit 14 Anlagen (Rechnungen) gefunden habe.
Tja, jetzt schau mer mal wie's weitergeht ...
Original von NicoH
Bitte, der Vermieter hat *ein Jahr lang* Zeit, die Abrechnung zu erstellen. Danach - so hat es unser demokratisch gewähltes unabhängiges Parlament entscheiden - braucht der Mieter nicht mehr zu zahlen.
Dass das auch sachlich gerechtfertigt ist, weil auch der Mieter ein Interesse an einer zeitnahen Abrechnung des Verbrauchs hat, müssen wir nicht diskutieren.
Nun will der Vermieter Geld, hält sich aber selber nicht an die Regeln... *ich* würde das jedenfalls nicht zahlen. Ich habe aber auch kein ausgesprochen inniges Verhältnis zu meinem Vermieter (ist aktuell irgendeine Offshore-Gesellschaft, die ich nur per Email kenne).
Ahso, ne Offshore-Gesellschaft hat demnach weniger Anspruch auf ihr Geld als ein Privatvermieter.
Mal ein Beispiel aus der Praxis eines Fachanwalts für Miet- und Wohnungseigetumsrechts:
*Dann war halt der BGH, ist doch schnurz* hat die Mietrechtsreform entschieden, die ohne Bestandsschutz die meisten Renovierungsklauseln in Altmietverträgen nichtig macht, wodurch vielen Vermietern erheblicher Schaden entstanden ist.
Umgekehrt sind natürlich alles Bagatellen. Mietrückstände, abgewohnte Buden die nach Auszug eigentlich saniert werden müssten, soll halt der Vermieter zahlen der hat's ja.
Gerüchte erzählen von Mietern, die sich trotz Rechtsänderungen an einmal Vereinbartes halten, weil ihr Wort noch gilt...
In der Praxis ist es leider genau wie Gerhard sagt.
Lölchen Hase, das war der BGH, der die Renovierungsklauseln gestrichen hat. Im Übrigen ist das nicht mein Parlament, sondern unseres.
Und Du wirfst einen Mieter raus, der die Miete unpünktlich zahlt? Aber das ist doch gemein, schließlich hat er doch einen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung aus dem Mietvertrag...
Oder sind die Zahlungszeitpunkte für den Mieter bindend, die Abrechnungszeitpunkte für den Vermieter aber nicht?
OrangeHand
19.05.2010, 09:11
Original von paddy
... die Mietrechtsreform entschieden, die ohne Bestandsschutz die meisten Renovierungsklauseln in Altmietverträgen nichtig macht...
... Gerüchte erzählen von Mietern, die sich trotz Rechtsänderungen an einmal Vereinbartes halten, weil ihr Wort noch gilt...
Ich, ich, ich! :D
Ich habe hier viele Jahre in einem schönen Haus zur Miete gewohnt. Wir waren die ersten Mieter, da es damals ein Neubau war. Das Verhältnis zum Vermieter-Ehepaar war stets gut. Am WE sind wir endlich in unser eigenes Heim eingezogen. In dem Miethaus sind diese Woche die Maler, und das obwohl mir ein Anwaltsfreund erklärt hat, dass dies nach dem alten Mietvertrag nicht nötig wäre. Ich finde es so besser.
Die Abrechnung ist dem Mieter
spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums
abrechnungszeitraum endet hier am 31.05.2009
und den 31.05.2010 haben wir noch nicht.
oder habe ich das verkehrt verstanden :grb: :ka:
Yep, hast du. Es geht um Rechnungen die außerhalb des Abrechnungszeitraums liegen.
Original von NicoH...Und Du wirfst einen Mieter raus, der die Miete unpünktlich zahlt? Aber das ist doch gemein, schließlich hat er doch einen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung aus dem Mietvertrag...
Oder sind die Zahlungszeitpunkte für den Mieter bindend, die Abrechnungszeitpunkte für den Vermieter aber nicht?
Hasenpo, wo steht denn, dass im vorliegenden Fall nicht ebenfalls der Vermieter Geld vom Mieter zu kriegen hat.
Der Anspruch auf Mietzahlung verjährt übrigens erst nach drei Jahren.;)
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