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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : USt. Prozesskosten in Österreich?



ehemaliges mitglied
12.08.2009, 12:39
Kann mir evtl. jemand helfen? Mein Steuerberater musste passen.

Ich habe einen Prozess in Wien verloren und muß die Prozesskosten an den gegnerischen Anwalt überweisen. Österreichische USt. ist im Schreiben des Gerichts ausgewiesen.

Ich habe die Zahlung an den Anwalt um die USt. unter Angabe meiner Umsatzsteuer Identnummer gekürzt. Der gegnerische Anwalt will jedoch auch die USt. von mir haben.

Wie sieht das steuerrechtlich in Österreich aus? :ka:

Vanessa
12.08.2009, 12:45
Interessante Fragestellung- ich denke, daß die Leistung inländisch (also Austria) von einem Inländer -Österreicher erbracht wurde und daher die Ust zu berechnen ist, bin aber schon auf die Anworten der Profis gespannt.

jk737
12.08.2009, 15:06
Dein Unternehmen hat den Sitz in Deutschland oder? Dann ist (grundsätzlich) keine USt fällig. Mit UID Nummer kann ein RA nach Deuschland USt-frei fakturieren. Dh, der RA müsste einfach eine neue Honorarnote ausstellen.

Ob aber durch das Anführen der USt im Urteil hier eine "Sperre" eintritt und er USt fakturieren muss, da bin ich leider überfragt :ka: Sorry.

Aber Du könntest sie ev bezahlen und sie Dir dann in Deutschland wieder gutschreiben lassen oder?

der_neuling
12.08.2009, 15:39
Also ich hab einen Anwalt in Deuschland, der mir auf meine ausländische Firma (EU) netto fakturiert... sollte also hier auch gehen mit der UID da diese UID Geschichte in Europa halbwegs gleich geregeli ist.
Ich würde den Rechtsanwalt bitten, seinen Steuerberater zu fragen.
Gruß
Martin

Agent0815
30.10.2009, 11:47
Sorry Ralf,

hab Deinen Fred etwas spät gelesen aber Sachverhalt ist klar und einfach (such Dir nen anderen Steuerbarater :D)

An alle, die meinen, in solchen Fällen mir ner USt-ID-Nr. rumhantieren zu müssen: Iss ned ! Es handelt sich hier um eine "sonstige Leistung" und ned um eine "Lieferung". USt-ID-Nr. brauch man (bis auf wenige Ausnahmen) nur bei Lieferungen.

Ich versteh das ja richtig: Es geht um die Kosten des gegnerischen Anwaltes in Österreich und nicht um die Kosten Deines österreichischen Anwalts: Kosten des gegnerischen Anwaltes: zzgl. österreichische USt !
Kosten deines eigenen österreichischen Anwaltes: ohne USt !

Kannst Dir aber die österreichische USt im Rahmen des Vergütungsverfahrens aus Österreich erstatten lassen.


Gruß


Bernd

MacLeon
30.10.2009, 12:30
Auch erst jetzt gesehen.

Schau mal hier:

http://www.eurolawyer.at/pdf/prozesskostenersatz_auslaendische_umsatzsteuer.pdf

ehemaliges mitglied
30.10.2009, 14:42
Original von der_neuling
Also ich hab einen Anwalt in Deuschland, der mir auf meine ausländische Firma (EU) netto fakturiert... sollte also hier auch gehen mit der UID da diese UID Geschichte in Europa halbwegs gleich geregeli ist.
Ich würde den Rechtsanwalt bitten, seinen Steuerberater zu fragen.
Gruß
Martin

So mache ich das auch mit Mandanten im EU-Ausland. Nix mit USt. :op:

MacLeon
30.10.2009, 14:53
Tom, es geht aber um zu erstattende Kosten. Da muss man doch auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der gegnerische Partei abstellen, oder?

NicoH
30.10.2009, 15:03
Zumindest in Deutschland ist es so, Marcus, ja. Vorsteuerabzugsberechtigten wird nur der Nettobetrag erstattet.

Agent0815
30.10.2009, 16:12
Das Problem ist im Endeffekt kein steuerrechtliches Problem sondern eine Frage des Kostenerstattungsrechts in AU. Fakt ist, dass auf der Rechnung des gegnerischen Anwalts USt auszuweisen ist, da die Leistung nicht an Dich, sondern an Deinen österreichischen Prozessgegner erbracht wurde. Deshalb ist Ort der Leistung AU und die Leistung ist somit dort steuerbar und in Ermangelung einer Steuerbefreiung in AU auch steuerpflichtig.
Nun stellt sich die Frage der Kostenerstattung. Wenn dies in AU genauso ist wie in D (was ich nicht beurteilen kann aber annehme), stellt sich die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung Deines Prozessgegners. Wenn ja, musst Du nur netto erstatten - wenn nein brutto.


Gruß


Bernd

ehemaliges mitglied
30.10.2009, 16:55
Das Problem ist jedoch, das ich keine RG vom gegenerischen Anwalt hatte sondern nur den Stempel vom Gericht in dem die Kosten des Anwalts und zusätzlich die USt darauf ausgewiesen waren.

Ist aber egal, war kein großer Betrag. Werde es überleben.

NicoH
30.10.2009, 17:04
Da hätte man evtl. was machen können, wenn die USt. nicht mit hätte draufstehen dürfen. Aber egal, so lange Du Dir noch die RLX-Gebühren leisten kannst, ist doch alles in Ordnung ;)

Agent0815
30.10.2009, 17:09
Original von Toppits
Das Problem ist jedoch, das ich keine RG vom gegenerischen Anwalt hatte sondern nur den Stempel vom Gericht in dem die Kosten des Anwalts und zusätzlich die USt darauf ausgewiesen waren.

Ist aber egal, war kein großer Betrag. Werde es überleben.

Dann kannst Du davon ausgehen, dass der gegnerische Anwalt bei Gericht angegeben hat, dass sein Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.


Gruß


Bernd

leonifelix
30.10.2009, 20:15
Original von Agent0815
Sorry Ralf,

hab Deinen Fred etwas spät gelesen aber Sachverhalt ist klar und einfach (such Dir nen anderen Steuerbarater :D)

An alle, die meinen, in solchen Fällen mir ner USt-ID-Nr. rumhantieren zu müssen: Iss ned ! Es handelt sich hier um eine "sonstige Leistung" und ned um eine "Lieferung". USt-ID-Nr. brauch man (bis auf wenige Ausnahmen) nur bei Lieferungen.

Ich versteh das ja richtig: Es geht um die Kosten des gegnerischen Anwaltes in Österreich und nicht um die Kosten Deines österreichischen Anwalts: Kosten des gegnerischen Anwaltes: zzgl. österreichische USt !
Kosten deines eigenen österreichischen Anwaltes: ohne USt !

Kannst Dir aber die österreichische USt im Rahmen des Vergütungsverfahrens aus Österreich erstatten lassen.


Gruß


Bernd

Die Frage ist, ob Toppits sich die Ust erstatten lassen kann, wenn nicht er sondern sein Gegener Leistungsempfänger war ?

Agent0815
02.11.2009, 09:33
@ Michael

Bin Dir noch ne Antwort schuldig - aber mit solchen Themen beschäftige ich mich am Wochenende ned.

Dein Denkansatz is richtig :gut:: Ohne jetzt in Kommentare und Rechtsprechung einzusteigen: § 15 I 1 UStG bietet wohl tatsächlich keinen Ansatz.
Pragmatikerlösung funktioniert jedoch zumindest mit LUX und FR. Die Frage ist wie der einzureichende Beleg aussieht. Wenn dort das Unternehmen zu erkennen ist und etwas von USt - TVA oder VAT usw. draufsteht, hat das bis dato immer funktioniert. Ob es daran hängt, dass nicht erkennbar ist wer der Leistungsempfänger ist oder daran, dass die Grundüberlegung des europäischen USt Rechts greift, hab ich noch nicht erforschen müssen. Zudem ist die ma?gebliche Formulierung des Art. 164 MwStSystRL etwas weiter gefasst: Dort muss die Leistung nicht "an ihn erbracht werden" sondern "ihm erbracht werden". Daraus lesen Europarichter, die das europäische Umsatzsteuerrecht konsequent unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auslegen: Das ein Unternehmer, von der Umsatzsteuer-Vorsteuer, die ihm im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit "aufs Auge gedrückt" wird, zu entlasten ist.


Gruß


Bernd