Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Schnäppchen
Meine Mk II (http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&ssPageName=STRK:MESOX:IT&item=160349678190)
Hat natürlich gleich einer zugeschlagen, weil ich zu blöd war und nicht gesehen habe das der Reiter auf Sofortkauf stand.
:motz:
Jetzt bereitet der mir natürlich nen schönen Eiertanz und will die Uhr haben.
Aber BGB §116 (Irrtumsparagraph) hilft hier hoffentlich, denn er droht mit Anwalt.
Du bist im Recht, er dürfte keine Chance haben
stylus1_de
19.07.2009, 21:13
Hallo Rene,
es ist nicht BGB §116 sondern,
§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Berufe dich auf BGB § 119 oder versuche es mit
Invitatio ad offerendum (lat.) bedeutet wörtlich übersetzt Einladung zur Abgabe eines Angebotes. Im Unterschied zum Angebot ist die invitatio ad offerendum nicht verbindlich, sondern die unverbindliche Aufforderung an die andere Vertragspartei selbst ein Angebot abzugeben. Da die invitatio nicht verbindlich ist, kann sich der Auffordernde nach Abgabe des Angebotes überlegen, ob er darauf eingehen will.
Ob Invitatio ad offerendum in der Bucht durchgeht muss man anhand der Geschäftsbedingungen prüfen.
jagdriver
19.07.2009, 21:18
Rene -
verkaufst du noch mehr Uhren auf Ebay? :D
Gruß
Robby
Danke für die Tipps, war §119 richtig. Habe ich ihm auch so geschrieben, aber er scheint sich auf solche "Schnäppchen" spezialisiert zu haben. Meine Auktion war max 5min online und er hat gleich zugeschlagen.
Er will morgen das Geld überweisen und besteht auf Einhaltung des Vertrages.
Also wirds wohl ein Rechtstreit werden.
Irgendwelche Freiwillige :D Ich habe ne Rechtschutzversicherung. ;)
hab gerade noch mal bei Ebay reingeschaut
"Erklärungsirrtum: Ihnen ist beim Erstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen, z.B. Sie haben sich bei der Eingabe des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt. Auch eine versehentliche Verwendung der Sofort-Kaufen Option kann zur Anfechtung berechtigen (vgl. AG Kassel, (Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 421 C 746/09).
Maxiiking
20.07.2009, 07:30
schreib einfach das die Uhr nicht echt ist ;)
moritzmueller
20.07.2009, 08:01
Dumm gelaufen.
Mostwanted
20.07.2009, 12:17
Da es keine Auktion war die regulär ausgelaufen ist, kann er es sowieso vergessen.
Master GMT
20.07.2009, 12:52
na viel spaß mit solchen idioten.
bei 20 % werden sie erfolg haben, weil die bei dem wort anwalt bammel bekommen. scheint sich ja zu lohnen... 8o :rolleyes:
Schau mal unter AG Stollberg, Urteil vom 30.03.2006, Az. 3 C 0535/05
§§ 119 Abs. 1 2. Alt., 122 Abs. 1, 280 Abs. 1, 311 BGB nach. Vielleicht gibt es noch irgendwo höchstrichterliche Rechtsprechung.
Grüße
Markus
ich glaube auch nicht das Er ne Chance hat, aber die eventuelle Rennerei zum Anwalt ist schon doof.
:motz:
Mal sehen ob er überweist, dann wirds interessant. :grb:
Ganz so eindeutig sehe ich das übrigens nicht, denn wer anficht, macht sich schadensersatzpflichtig (http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html). Der Schadensersatz könnte darin bestehen, den Käufer in die Lage zu versetzen, sich solch eine Uhr für € 1,- zu kaufen. Die Anfechtung wäre für den Verkäufer dann ein Nullsummenspiel, d.h. die Uhr müsste er nicht liefern, aber Schadensersatz in gleicher Höhe leisten.
Man müsste das mal genau prüfen.
na es gab mal einen, der bei ebay nen mähdrescher für glaube 10k ersteigert hat. verkäufer wollte nicht rausrücken, weil er ca. 40k wert war. er musste dem käufer dann als schadenersatz die differenz überweisen. darüber gibt es ein urteil, findet man sicher über google.
kann man jetzt nicht 1:1 vergleichen, da die auktion normal zu ende gelaufen ist und keine sofortkauf-auktion war. trotzdem könnte es für den verkäufer vielleicht nicht ganz so einfach werden. bin mal gespannt wie die sache ausgeht
Mostwanted
20.07.2009, 20:24
Original von NicoH
Ganz so eindeutig sehe ich das übrigens nicht, denn wer anficht, macht sich schadensersatzpflichtig (http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html). Der Schadensersatz könnte darin bestehen, den Käufer in die Lage zu versetzen, sich solch eine Uhr für € 1,- zu kaufen. Die Anfechtung wäre für den Verkäufer dann ein Nullsummenspiel, d.h. die Uhr müsste er nicht liefern, aber Schadensersatz in gleicher Höhe leisten.
Man müsste das mal genau prüfen.
Wir sollten alle den Schnabel halten und Nico & den Profis das Feld überlassen :verneig:
Originally posted by NicoH
Ganz so eindeutig sehe ich das übrigens nicht, denn wer anficht, macht sich schadensersatzpflichtig (http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html). Der Schadensersatz könnte darin bestehen, den Käufer in die Lage zu versetzen, sich solch eine Uhr für € 1,- zu kaufen. Die Anfechtung wäre für den Verkäufer dann ein Nullsummenspiel, d.h. die Uhr müsste er nicht liefern, aber Schadensersatz in gleicher Höhe leisten.
Man müsste das mal genau prüfen.
Wobei hier anzunehmen ist, dass der Kaeufer zumindest haette wissen muessen, dass es so eine Uhr nicht fuer den Sofortkaufpreis von 1 EUR geben kann und daher 122 II BGB einschlaegig sein duerfte.
Kann mir mal bitte jemand den ganzen Paragraphenkram übersetzen :motz:
Das versteht ja niemand der sich nicht tagtäglich damit ausseinandersetzt.
mal sehen ob ich´s ein wenig geblickt habe
§119 ich gebe versehentlich einen falschen Preis für eine Sache an, ein anderer kauft und ich sage ihm es war ein augenscheinlich falscher Preis (wir reden hier immerhin von ca 900 Euro Unterschied) und es war nie mein freier Wille die Sache für diesen Preis zu verkaufen.
Lässt sich auch zusätzlich damit begründen das der Auktionstext mit "sie bieten hier auf..." beginnt, was ja bei einem Sofortkaufangebot keinen Sinn macht.
§122 Wenn ich eine verkaufte Sache unter Berufung auf §119 nicht herrausgeben will, bin ich (der Verkäufer) schadenersatzpflichtig.
Aber in Höhe von was .... Des Kaufbetrags??? :grb: oder dem reellen Wert
der Uhr ? 8o
Kann ich ihm nicht irgendwie auch belangen, da er ja weiss das ich die Uhr nie für diesen Preis verkaufen wollte und er trotz besseren Wissens gekauft hat? ;(
Unfassbar, dass der Typ tatsächlich auf die Uhr besteht!
Wie schlecht doch manche Menschen sind...
Hoffentlich passiert das dem Vollpfosten mal bei seinem Auto! :D
caRRoxwatch
20.07.2009, 21:21
:Dwürde ihm eine persönliche lieferung mit meinen freunden vorschlagen :D......
kurvenfeger
20.07.2009, 21:34
Hast Du "Überweisung" angeboten oder nur "Eintreibung von Moskau Inkasso"? :grb: :D
newharry
20.07.2009, 21:36
Original von NicoH
Ganz so eindeutig sehe ich das übrigens nicht, denn wer anficht, macht sich schadensersatzpflichtig (http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html). Der Schadensersatz könnte darin bestehen, den Käufer in die Lage zu versetzen, sich solch eine Uhr für € 1,- zu kaufen. Die Anfechtung wäre für den Verkäufer dann ein Nullsummenspiel, d.h. die Uhr müsste er nicht liefern, aber Schadensersatz in gleicher Höhe leisten.
Man müsste das mal genau prüfen.
Hm, Nico, gerade bei einem 1 Euro-Angebot für diese Uhr sehe ich zugunsten von René
- Abs 1: "daß er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut"
- Abs 2
... bin aber kein deutscher Rechtsexperte :grb:
Nikolaus B.
20.07.2009, 21:49
Bin auch nur Laie. Aber ich erinnere mich, daß schon häufiger über soclhe 1-Euro-Aktionen berichtet wurde. Demnach wurden alle gerichtlich im Sinner des Einstellers entschieden.
Eine "reguläre" Auktion, die nicht den - vom Einsteller - gewünschten Ertrag bringt, ist hingegen eine ganz andere Baustelle...
Übrigens, aber bitte nicht zu ersnt nehmen: es sind schon Käufer (!) angezeigt worden, die "Original-Rolex"-Uhren für 1,- Euro ersteigert haben. Grund: wer eine "Rolex" für ein Euro kauft, muß davon ausgehen, daß es sich um eine Fälschung handelt. Wer wiederum wissentlich eine Fäschung erwirbt...
;)
M.E. * verhält es sich wie folgt:
Nach § 122 Abs. 1 BGB hat der Erklärende den sogenannten "Vertrauenschaden" zu ersetzen, den der andere dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut. Er ist so zu stellen, als wäre das Geschäft entsprechend der Erklärung zustandegekommen.
Der Ersatz dieses sogenannten "negativen Interesses" umfasst die aufgewandten Kosten, aber auch die Nachteile durch das Nichtzustandekommen eines anderen Geschäfts (z.B. Weiterverkauf). Der Schadensersatz ist durch das sogenannte "positive Interesse" begrenzt, kann also nicht über die Vermögensvorteile hinausgehen, die der andere beim Zustandekommen des Geschäfts gehabt hätte. Der andere muss insbesondere die Höhe des geltend gemachten Schadens beweisen. Das dürfte vor allem dann wichtig sein, wenn er behauptet, dass er die Ware gewinnbringend hätte weiterverkaufen können.
Beachte jedoch § 122 Abs. 2 BGB:
"Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste)."
Da hier wohl selbst ein Laie erkennen musste, dass es sich um ein so extremes "Schnäppchen" handelt, welches kein Mensch ernsthaft anbieten würde (wozu eine wertvolle Uhr für 1 EUR "verschenken" und sich dann noch die Bucht-Gebühren ans Bein binden?), sollte man sich m.E. einmal näher mit letzterer Vorschrift befassen.
Grüße vom Mond (40th Anniversary...)
Lunatic
* Disclaimer: Ich bin kein Jurist und habe meine "Weisheiten" einem etwas angestaubten "Palandt" sowie meinen Erinnerungen aus dem Wiwi-Studium entnommen. Ich empfehle daher, die Rechtslage gründlich durch einen Fachmann prüfen zu lassen und dem Anspruchsteller ein kurzes, aber gepfeffertes Schreiben eines Rechtsanwaltes zukommen zu lassen. So einem Schabernack muss dringend Einhalt geboten werden!
Ups, habe den Beitrag von Simon betr. § 122 Abs. 2 BGB vorhin wohl übersehen... :oops:
Je länger ich darüber nachdenke, umso frecher finde ich es, dass der Käufer mit einem Anwalt droht. Aber es wird wohl so sein, dass sich einige davon abschrecken lassen und klein beigeben. Verkehrte Welt!
Gruß
Lunatic
Original von sulaco
Mal sehen ob er überweist, dann wirds interessant. :grb:
Hmmm... :grb:
Ich denke, das beste wäre, ihm das Geld postwendend zurück zu überweisen, bzw. ihn aufzufordern, umgehend seine Bankdaten für eine Rücküberweisung zu benennen. Ansonsten versucht er vielleicht noch, die widerspruchslose Entgegennahme des Geldes als "Einwilligung" zu deuten. Auch hiermit sollte sich m.E. Dein Anwalt befassen.
Wünsche Dir alles Gute bei der Wahrung Deiner Interessen!
Gruß
Lunatic
Flying Spur
21.07.2009, 00:39
Grundsätzlich "kostet" die Irrtumsanfechtung den sog. Vertrauensschaden, d.h. den Schaden, der dadurch entsteht, dass die andere Seite auf das Bestehen des Kaufvertrages vertraut hat. Will heissen, beispielsweise eine andere gleiche Sache deswegen nicht gekauft hat, weil er auf den Bestand des fraglichen Kaufvertrages vertraute und ihm dadurch (bspw.) ein anderes gutes Geschäft durch die Lappen gegangen ist.
Insgesamt muss man hier GANZ genau prüfen! Eine eindeutig klare Rechtslage ist mit dem gegebenen Sachverhalt m.E. jedenfalls nicht gegeben.
Original von Lunatic
Original von sulaco
Mal sehen ob er überweist, dann wirds interessant. :grb:
Hmmm... :grb:
Ich denke, das beste wäre, ihm das Geld postwendend zurück zu überweisen, bzw. ihn aufzufordern, umgehend seine Bankdaten für eine Rücküberweisung zu benennen. Ansonsten versucht er vielleicht noch, die widerspruchslose Entgegennahme des Geldes als "Einwilligung" zu deuten. Auch hiermit sollte sich m.E. Dein Anwalt befassen.
Wünsche Dir alles Gute bei der Wahrung Deiner Interessen!
Gruß
Lunatic
Die Kontodaten habe ich ja, wenn er das Geld überweist. ;)
Werde das geld natürlich sofort zurückschicken.
Simon, Harald, Lunatic und Arno haben natürlich alle Recht. Der Bieter muss nicht darauf vertrauen dürfen, dass er eine solche Uhr für € 1,- bekommt.
Ich wollte nur sagen, dass nicht immer alles so eindeutig ist, wie wir uns das gerne wünschen ;)
René: Bitte halte uns auf dem Laufenden =)
Lies Dir mal das Urtei durch, dass ich im Netz gefunden habe. Das AG nimmt dort zu der Problematik in einem vergleichbaren Fall zum Schadenersatzanspruch Stellung:
"Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte scheidet wegen Offensichtlichkeit des Irrtums aus, vgl. § 122 Abs. 2 BGB. Der Schadensersatzanspruch aus § 122 Abs. 1 BGB wäre ohnehin nicht auf Erfüllung, auch nicht auf das Erfüllungsinteresse gerichtet, sondern auf das negative Interesse, vgl. § 122 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für den konkurrierenden Anspruch aus Culpa in contrahendo gemäß § 311 i. V. m. 280 Abs. 1 BGB. Der Schadensersatzanspruch stellt den Anfechtungsgegner so, als hätte er von dem angefochtenen Geschäft nie etwas gehört, nicht aber so, als wäre ordnungsgemäß erfüllt worden. Ein Anspruch auf die Differenz zwischen Listenpreis und Kaufpreis besteht also nicht, das wäre das Erfüllungsinteresse. Der Kläger hat jedoch keinen Vertrauensschaden, d. h. keinen Nachteil dargetan, der ihm durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags entstanden ist."
Vielleicht reicht ihm das aus, wenn Du ihn darauf in Deinem Anfechtungsschreiben hinweist. (Einschreiben RÜckschein).
MfG
Markus
madmax1982
21.07.2009, 18:21
Ähnlicher Fall :D
Porsche für 5,50€ (http://de.news.yahoo.com/26/20090721/twl-kein-schadenersatz-fr-porsche-schnpp-4f12dcb.html)
Baron1811
21.07.2009, 18:28
Original von madmax1982
Ähnlicher Fall :D
Porsche für 5,50€ (http://de.news.yahoo.com/26/20090721/twl-kein-schadenersatz-fr-porsche-schnpp-4f12dcb.html)
Beim Porsche war es aber eine Auktion die lief, die dann der Verkäufer wahrscheinlich beendete. :op:
Nikolaus B.
22.07.2009, 01:13
Du bist wohl doch nicht der erste, der den "Sofort-Kauf-Knopf" aus Versehen gedrückt hat. 8o
http://computer.t-online.de/c/13/08/47/96/13084796.html
wir schon klappen, drücke Dir jedenfalls die Daumen!!!
Greetings
Original von Baron1811
Original von madmax1982
Ähnlicher Fall :D
Porsche für 5,50€ (http://de.news.yahoo.com/26/20090721/twl-kein-schadenersatz-fr-porsche-schnpp-4f12dcb.html)
Beim Porsche war es aber eine Auktion die lief, die dann der Verkäufer wahrscheinlich beendete. :op:
Natürlich. Allerdings sagt mein subjektives Rechtempfinden, dass der hier geschilderte Fall wo jemand ein falsches Häckchen gesetzt hat noch eindeutiger für einen Irrtum ist.
ehemaliges mitglied
25.07.2009, 00:34
Hi René,
da ich kein Jurist bin, verkneife ich mir meine Meinung.
Mich würde trotzdem interessieren, welche Rechtschutzversicherung, ich meine im Falle einer Niederlage, die Kosten trägt?
Die Verkehrsrechtschutz wird es wohl nicht sein.
Flying Spur
25.07.2009, 01:22
Wie der Name schon sagt: Eine Rechtsschutzversicherung trägt nach einer vorherigen Deckungszusage die Kosten für den Rechts-Schutz. In keinem Falle aber den evtl. zu zahlenden Schadensersatz.
Original von simon
Originally posted by NicoH
Ganz so eindeutig sehe ich das übrigens nicht, denn wer anficht, macht sich schadensersatzpflichtig (http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html). Der Schadensersatz könnte darin bestehen, den Käufer in die Lage zu versetzen, sich solch eine Uhr für € 1,- zu kaufen. Die Anfechtung wäre für den Verkäufer dann ein Nullsummenspiel, d.h. die Uhr müsste er nicht liefern, aber Schadensersatz in gleicher Höhe leisten.
Man müsste das mal genau prüfen.
Wobei hier anzunehmen ist, dass der Kaeufer zumindest haette wissen muessen, dass es so eine Uhr nicht fuer den Sofortkaufpreis von 1 EUR geben kann und daher 122 II BGB einschlaegig sein duerfte.
Genau das dürfte der springende Punkt sein.
siebensieben
25.07.2009, 11:31
Verstieße das Durchsetzen des Sofortkaufs nicht auch gegen die guten Sitten?
Mal ein kurzes Update, bis jetzt ist noch kein Geld auf meinem Konto eingegangen. :jump:
Vielleicht schreibt ja gleich sein Rechtsanwalt, aber ohne Überweisung ist ja noch Kauf zustande gekommen, oder?
Flying Spur
25.07.2009, 11:55
Doch, auch ohne Überweisung ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Man hat zwei Geschäfte zu unterscheiden: Das sog. Verpflichtungsgeschäft, mit dem sich die Parteien - wie der Name sagt - verpflichten, Leistungen auszutauschen. Und das so genannte Erfüllungsgeschäft, mittels dessen dann der Vertrag erfüllt, das heisst dinglich vollzogen, wird.
Beispiel:
K geht in ein Uhrengeschäft und sagt zu V: "Ich möchte gerne diese schöne 5513 hier kaufen, was kostet sie?"
Darauf antwortet V: "Sehr gerne, sie kostet 5.000,-"
K ist mit dem Preis einverstanden und sagt "OK, ich nehme sie, kann aber erst in einer Woche bezahlen."
V ist zufrieden damit, sein Geld erst in einer Woche zu erhalten und sagt: "In Ordnung, Sie können die Uhr dann gegen Barzahlung bei mir abholen."
Damit haben K und V einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. K hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe der Uhr zum vereinbarten Zeitpunkt. V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung von € 5.000,-
Wenn nun K und V diese Leistungen tatsächlich austauschen (und sich darüber einig sind, dass das Eigentum an Geld/Uhr jeweils auf den anderen Teil übergehen soll), dann ist das das Erfüllungsgeschäft.
Es handelt sich hierbei um das Trennungsprinzip im deutschen Zivilrecht.
ehemaliges mitglied
25.07.2009, 19:29
Original von Flying Spur
Wie der Name schon sagt: Eine Rechtsschutzversicherung trägt nach einer vorherigen Deckungszusage die Kosten für den Rechts-Schutz. In keinem Falle aber den evtl. zu zahlenden Schadensersatz.
Hi Arno,
das ist schon klar.
Mir geht es aber um die Art der Rechtschutzversicherung.
Ich habe z. B. eine Familien-, Verkehrs- und Wohnungs- Rechtschutzversicherung.
Habe ich Krach mit dem Vermieter meines Zweitwohnsitzes -> Wohnungsrechtschutz!
Gibt es Ärger im Verkehr -> Verkehrsrechtschutz!
Welche Rechtschutzart brauche ich für solche Geschäft wie beschrieben?
Original von Flying Spur
Doch, auch ohne Überweisung ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Man hat zwei Geschäfte zu unterscheiden: Das sog. Verpflichtungsgeschäft, mit dem sich die Parteien - wie der Name sagt - verpflichten, Leistungen auszutauschen. Und das so genannte Erfüllungsgeschäft, mittels dessen dann der Vertrag erfüllt, das heisst dinglich vollzogen, wird.
Beispiel:
K geht in ein Uhrengeschäft und sagt zu V: "Ich möchte gerne diese schöne 5513 hier kaufen, was kostet sie?"
Darauf antwortet V: "Sehr gerne, sie kostet 5.000,-"
K ist mit dem Preis einverstanden und sagt "OK, ich nehme sie, kann aber erst in einer Woche bezahlen."
V ist zufrieden damit, sein Geld erst in einer Woche zu erhalten und sagt: "In Ordnung, Sie können die Uhr dann gegen Barzahlung bei mir abholen."
Damit haben K und V einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. K hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe der Uhr zum vereinbarten Zeitpunkt. V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung von € 5.000,-
Wenn nun K und V diese Leistungen tatsächlich austauschen (und sich darüber einig sind, dass das Eigentum an Geld/Uhr jeweils auf den anderen Teil übergehen soll), dann ist das das Erfüllungsgeschäft.
Es handelt sich hierbei um das Trennungsprinzip im deutschen Zivilrecht.
Und gibt es einen Zeitpunkt ab dem bei Nichtbezahlen das Ganze aufgehoben werden kann oder wird. :grb:
Original von Tschebyscheff
Original von Flying Spur
Wie der Name schon sagt: Eine Rechtsschutzversicherung trägt nach einer vorherigen Deckungszusage die Kosten für den Rechts-Schutz. In keinem Falle aber den evtl. zu zahlenden Schadensersatz.
Hi Arno,
das ist schon klar.
Mir geht es aber um die Art der Rechtschutzversicherung.
Ich habe z. B. eine Familien-, Verkehrs- und Wohnungs- Rechtschutzversicherung.
Habe ich Krach mit dem Vermieter meines Zweitwohnsitzes -> Wohnungsrechtschutz!
Gibt es Ärger im Verkehr -> Verkehrsrechtschutz!
Welche Rechtschutzart brauche ich für solche Geschäft wie beschrieben?
Hi,
also ich habe einen Privatrechtsschutz, nehme aber an, daß der Familienrechtschutz für so eine Angelegenheit greifen würde ;)
Maxiiking
26.07.2009, 08:29
ist da schon was rausgekommen ?
Original von Maxiiking
ist da schon was rausgekommen ?
Geld hat er noch keins überwiesen. Also abwarten.
Wie hoch wäre eigentlich der Streitwert hier???
Schon allein, wenn der Anwalt kommt und einen Streitwert von 5000 Euro zu Grund legt, kann der Typ dann doch nicht im Ernst annehmen, dass die Uhr für 1 Euro zu haben wäre.
Und bei 1 Euro Streitwert würde der Anwalt wohl keine Luftsprünge machen?
Streitwert ca 1000Euro.
;)
Aber auch da muss er wissen, das ich die Uhr nicht für 1 Euro verkaufen wollte.
:grb:
Flying Spur
28.07.2009, 15:23
Original von sulaco
Original von Flying Spur
Doch, auch ohne Überweisung ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Man hat zwei Geschäfte zu unterscheiden: Das sog. Verpflichtungsgeschäft, mit dem sich die Parteien - wie der Name sagt - verpflichten, Leistungen auszutauschen. Und das so genannte Erfüllungsgeschäft, mittels dessen dann der Vertrag erfüllt, das heisst dinglich vollzogen, wird.
Beispiel:
K geht in ein Uhrengeschäft und sagt zu V: "Ich möchte gerne diese schöne 5513 hier kaufen, was kostet sie?"
Darauf antwortet V: "Sehr gerne, sie kostet 5.000,-"
K ist mit dem Preis einverstanden und sagt "OK, ich nehme sie, kann aber erst in einer Woche bezahlen."
V ist zufrieden damit, sein Geld erst in einer Woche zu erhalten und sagt: "In Ordnung, Sie können die Uhr dann gegen Barzahlung bei mir abholen."
Damit haben K und V einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. K hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe der Uhr zum vereinbarten Zeitpunkt. V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung von € 5.000,-
Wenn nun K und V diese Leistungen tatsächlich austauschen (und sich darüber einig sind, dass das Eigentum an Geld/Uhr jeweils auf den anderen Teil übergehen soll), dann ist das das Erfüllungsgeschäft.
Es handelt sich hierbei um das Trennungsprinzip im deutschen Zivilrecht.
Und gibt es einen Zeitpunkt ab dem bei Nichtbezahlen das Ganze aufgehoben werden kann oder wird. :grb:
Es gibt die ganz normalen Verjährungsfristen, es kommt also irgendwann der Zeitpunkt, an dem Ihr Eure gegenseitigen Ansprüche nicht mehr durchsetzten könnt. Bestehen tun sie aber weiter - das ist aber zu viel Dogmatik an dieser Stelle.
Hier gilt die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, die gemäß § 199 BGB mit Schluss des Jahres 2009 zu laufen beginnt.
Hier wirst Du sicher vorher von ihm hören :(
Flying Spur
28.07.2009, 15:26
Original von Tschebyscheff
Original von Flying Spur
Wie der Name schon sagt: Eine Rechtsschutzversicherung trägt nach einer vorherigen Deckungszusage die Kosten für den Rechts-Schutz. In keinem Falle aber den evtl. zu zahlenden Schadensersatz.
Hi Arno,
das ist schon klar.
Mir geht es aber um die Art der Rechtschutzversicherung.
Ich habe z. B. eine Familien-, Verkehrs- und Wohnungs- Rechtschutzversicherung.
Habe ich Krach mit dem Vermieter meines Zweitwohnsitzes -> Wohnungsrechtschutz!
Gibt es Ärger im Verkehr -> Verkehrsrechtschutz!
Welche Rechtschutzart brauche ich für solche Geschäft wie beschrieben?
Im Zweifel steht alles in Deiner Versicherungspolice ;)
Die Produkte der Versicherer sind vielfältig und mit z.T. eigenartigen Namen versehen, so dass man immer schauen muss, welche Fälle mitversichert sind.
Uhrologe
29.07.2009, 14:08
Original von Flying Spur
Original von Tschebyscheff
[quote]Original von Flying Spur
Wie der Name schon sagt: Eine Rechtsschutzversicherung trägt nach einer vorherigen Deckungszusage die Kosten für den Rechts-Schutz. In keinem Falle aber den evtl. zu zahlenden Schadensersatz.
Hi Arno,
das ist schon klar.
Mir geht es aber um die Art der Rechtschutzversicherung.
Vertragsrechtschutz, z. B. Mietvertrag. Alle Arten von Kaufverträgen.
MfG
bei dir sollte der bestandteil "familienrechtsschutz" greifen, was wohl im grunde genommen nix anderes ist, als der klassische privatrechtsschutz, nur eben anders betitelt. du hast die uhr als privater verkäufer angeboten, damit handelt es sich dabei um einfaches privates rechtsgeschäft, in diesem fall um einen kauf, der im privat-rs auf jeden fall mit drin ist - zuimindest für solche arten von kauf. bei immobilien beispielsweise schaut's anders aus. irgendeinen separaten vertrags-rs brauchst du als privater i.d.r. nicht, sowas ist eher für gewerbetreibende mancher branchen und berufszweige anzuraten.
hatte selber auch mal streitereien mit einem ebay-handelspartner (hatte ich hier wohl auch schon irgendwann mal gepostet), war seitens der rs alles kein problem!
wenn der andere clever ist, ist es ihm die zeit und die nerven nicht wert, sich da rein zu stressen und du hörst eh nix mehr von ihm. wer wirklich auf eine masche aus ist, hätte sicher schon lange bezahlt und die lieferung der uhr gefordert, was - sollte ich hier nix überlesen haben - ja bisher (immer noch) nicht der fall ist.
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