Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Corona - Reisen von Personen aus Risikogebieten
harlelujah
17.09.2020, 09:17
Nachdem der Corona Thread in der Lebenshilfe geschlossen wurde, setze ich hier meine Frage ab.
Folgendes Thema:
RKI hat u.a. Wien und Budapest auf die Risikoregionen gesetzt. Klar, wenn ich jetzt nach Wien fahre, muss ich bei der Rückreise zum Test und in Quarantäne.
Was ist aber, wenn ich von dort Besuch bekomme. Muss dieser vorher einen Test machen oder ich danach und in Quarantäne?
Mir ist das nicht ganz klar.
Hans Poll
17.09.2020, 11:02
Dein Besuch muss sich direkt beim örtlichen Gesundheitsamt melden. Nach Einreise aus Risikogebieten muss er für 5 Tage in Quarantäne.Anschliessend PCR- Test machen und bis er das Ergebnis hat( 1- 5 Tage) weiterhin in Quarantäne bleiben.
Sollten er das nicht machen macht er sich strafbar.
Alle anderen Fragen erübrigen sich und beantworten sich von selbst.
Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.
Schöne Grüße
Christos
goldencolt
17.09.2020, 11:41
Was Christos sagt stimmt nicht. Lies Dich am besten selbst ein: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEQV-2
Man muss sich also in einer geeigneten Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Ausnahme: er macht in Wien oder in Bayern oder sonstwo einen PCR Test welcher bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf. Sobald er das Attest hat, kann er sich sofort selbstständig aus der Quarantäne entlassen, muss es bei Bedarf aber dem Gesundheitsamt vorlegen können (Darum 14 Tage aufzubewahren).
Reverend_O
17.09.2020, 12:01
Danke für deine Erläuterungen.
Zwei Fragen/Anmerkungen dazu:
1.) Was ich nicht ganz verstehe - muss ich auch bei vorliegendem negativem PCR Test (weil z.B. schon vor Reisebeginn innerhalb der 48 Stunden Frist gemacht) noch das zuständige Gesundheitsamt verständigen? Ich denke nicht, aber die Formulierung ist für mich nicht ganz eindeutig.
2.) In §4 steht, dass die Verordnung morgen (am 18.09.2020) endet. Gibt es schon Vorlagen für eine nachfolgende Verordnung? Ich meine, gelesen zu haben, dass ab 01. Oktober die Regelung geändert wird und man auf jeden Fall 5 Tage in Quarantäne muss, auch bei vorliegendem negativen Test.
harlelujah
17.09.2020, 12:23
Was Christos sagt stimmt nicht. Lies Dich am besten selbst ein: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEQV-2
Man muss sich also in einer geeigneten Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Ausnahme: er macht in Wien oder in Bayern oder sonstwo einen PCR Test welcher bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf. Sobald er das Attest hat, kann er sich sofort selbstständig aus der Quarantäne entlassen, muss es bei Bedarf aber dem Gesundheitsamt vorlegen können (Darum 14 Tage aufzubewahren).
Danke für den Link. Da ist alles klar geregelt.
Danke für deine Erläuterungen.
2.) In §4 steht, dass die Verordnung morgen (am 18.09.2020) endet. Gibt es schon Vorlagen für eine nachfolgende Verordnung? Ich meine, gelesen zu haben, dass ab 01. Oktober die Regelung geändert wird und man auf jeden Fall 5 Tage in Quarantäne muss, auch bei vorliegendem negativen Test.
Da hast du recht, dies wird aber sicherlich heute noch verlängert.
goldencolt
17.09.2020, 12:30
1.) Was ich nicht ganz verstehe - muss ich auch bei vorliegendem negativem PCR Test (weil z.B. schon vor Reisebeginn innerhalb der 48 Stunden Frist gemacht) noch das zuständige Gesundheitsamt verständigen? Ich denke nicht, aber die Formulierung ist für mich nicht ganz eindeutig.
Ja, das Gesundheitsamt ist immer zu verständigen, wenn Du im Ririskogebiet warst. Da schreibt die Verordnung aber keinen Weg vor - kann also per Mail, Telefon, Fax etc. erfolgen, manche Gesundheitsämter haben dazu auch ein Formular auf der Website. Die melden sich dann aber nicht zwangsläufig bei Dir - die meisten machen gar nichts. Du bist somit aber der Verpflichtung nachgekommen.
Das Testen ist dann separat zu betrachten und das musst Du nicht melden, aber eben auf Verlangen nachweisen können.
Reverend_O
17.09.2020, 12:56
Ja, das Gesundheitsamt ist immer zu verständigen, wenn Du im Ririskogebiet warst. Da schreibt die Verordnung aber keinen Weg vor - kann also per Mail, Telefon, Fax etc. erfolgen, manche Gesundheitsämter haben dazu auch ein Formular auf der Website. Die melden sich dann aber nicht zwangsläufig bei Dir - die meisten machen gar nichts. Du bist somit aber der Verpflichtung nachgekommen.
Das Testen ist dann separat zu betrachten und das musst Du nicht melden, aber eben auf Verlangen nachweisen können.
Danke dir! :dr:
Ich hab inzwischen auch etwas recherchiert. Im Falle einer Flugreise erfolgt meiner Ansicht nach die Meldung über die Aussteigekarte (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Transport/Aussteigekarten-COVID.pdf?__blob=publicationFile).
Bei allen anderen Einreisen muss ich halt irgendwie selbst "Meldung machen".
harlelujah
17.09.2020, 19:28
Ja, das Gesundheitsamt ist immer zu verständigen, wenn Du im Ririskogebiet warst. Da schreibt die Verordnung aber keinen Weg vor - kann also per Mail, Telefon, Fax etc. erfolgen, manche Gesundheitsämter haben dazu auch ein Formular auf der Website. Die melden sich dann aber nicht zwangsläufig bei Dir - die meisten machen gar nichts. Du bist somit aber der Verpflichtung nachgekommen.
Das Testen ist dann separat zu betrachten und das musst Du nicht melden, aber eben auf Verlangen nachweisen können.
Ich lese es in Paragraph 2 anders. Mit negativem Test braucht man sich nicht zu melden. Da steht „.... auf Verlangen unverzüglich vorlegen...“.
Es steht nichts, dass man sich mit einem negativen Test melden muss. Bin aber kein Experte
goldencolt
17.09.2020, 20:38
Die Verpflichtung zur Meldung ergibt sich aus Paragraph 1 Absatz 2.
Paragraph 2 wiederum definiert nur die Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne, ist also die Ausnahme zu Paragraph 1 Absatz 1. Paragraph 1 Absatz 2 bleibt aber unberührt, ergo die Verpflichtung, sich bei Einreise aus Risikogebiet zu melden.
Hier noch Info:
Bitte beachten Sie, dass alle Rückkehrende und Einreisende aus Risikogebieten seit dem 8. August 2020 grundsätzlich nach ihrer Einreise auf Anforderung der zuständigen Behörde ein ärztliches Zeugnis vorlegen müssen. Dieses muss bestätigen, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen. Diese Anforderung kann bis zu 14 Tage nach der Einreise erfolgen. Welcher Staat beziehungsweise welche Region ein Risikogebiet darstellt, wird tagesaktuell durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht.
Aktuell stehen Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrern folgende Teststationen zur Verfügung:
an den Flughäfen München, Nürnberg und Memmingen,
an den Hauptbahnhöfen München und Nürnberg
und an grenznahen Autobahnraststätten Hochfelln-Nord und Donautal-Ost sowie am Rastplatz Heuberg in der Nähe der Ausfahrt Brannenburg.
Die Einführung der Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten lässt die Bestimmungen der Bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung vom 15. Juni 2020 (EQV) unberührt. Wer aus einem Risikogebiet in den Freistaat Bayern einreist, ist verpflichtet, sich unverzüglich für einen Zeitraum von 14 Tagen in Quarantäne zu begeben. Das sollten insbesondere auch Eltern mit schulpflichtigen Kindern bedenken. Wer aus einem Risikogebiet zurückkommt, muss sich nach den Vorgaben der Einreise-Quarantäneverordnung bei seinem Gesundheitsamt melden.
Bitte beachten Sie hierzu:
die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten
die Einreise-Quarantäneverordnung,
die Liste der Risikogebiete des Robert Koch-Instituts,
Quelle: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/
Aber wie gesagt, ein Anruf, Mail genügt.
harlelujah
17.09.2020, 21:19
Nochmals:
§1 (1) definiert eine Personengruppe
§1 (2) betrifft in §1 (1) erfasste Personengruppe
§2 (1) beschreibt eine Personengruppe, die ausdrücklich NICHT in §1 (1) erfasst sind (Definition der Gruppe in §2 (2)).
Also gilt meines Erachtens für diese Gruppe auch §1(2) nicht.
Im Übrigen müssen die ganzen Verordnungen morgen am 18.09.20 verlängert werden, da sie sonst auslaufen
Powered by vBulletin® Version 4.2.5 Copyright ©2025 Adduco Digital e.K. und vBulletin Solutions, Inc. Alle Rechte vorbehalten.