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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Gebrauchtwagenkauf und Gebrauchtwagengarantie, wie ist das genau?



Subdate300
03.07.2013, 11:13
Wenn ich einen gebrauchten Wagen, bei einem Händler, kaufen will, sagen wir mal Audi, wie ist das genau mit der Gebrauchtwagengarantie respektive Sachmangelhaftung.

Oft liest man "Garantiefähig" usw. , man will einem, kostenpflichtig, eine Gebrauchtwagengarantie verkaufen.

Was ist, wenn ich diese nicht haben will, weil ich der Meinung bin, dass es hier klare Regelungen vom Gesetzgeber gibt und an dem Fahrzeug ein Schaden auftritt... kann sich der Händler dann weigern nachzubessern?

Es gibt da dann noch was mit einer 6 Monatsfrist?

NicoH
03.07.2013, 12:04
Die Garantie ist das, was Händler oder Hersteller freiwillig geben, also über die Sachmängelhaftung hinaus.

Der (gewerbliche) Verkäufer eines gebrauchten PKW haftet nach dem Verkauf zwei Jahre lang dafür, dass das Fahrzeug mangelfrei ist - diese Frist kann er auf ein Jahr verkürzen, nicht weniger. Tritt also nach acht Monaten ein Motorschaden auf, so macht der Verkäufer das wieder heile.

Die Frist von sechs Monaten gilt für die "Beweislastumkehr". Innerhalb der ersten sechs Monate muss der Verkäufer beweisen, dass an dem Auto beim Verkauf alles in Ordnung war, danach muss der Käufer beweisen, dass es nicht in Ordnung war.

Subdate300
03.07.2013, 12:10
Verstanden.

Dann hat man OHNE eine separate Gebrauchtwagengarantie "eigentlich" nur 6 Monate Gewährleistung, denn danach dem VK zu beweisen, dass der Mangel bereits beim Verkauf bestanden hat, scheint schier unmöglich.

NicoH
03.07.2013, 17:22
Ein Gutachter kann das, kostet aber meist mehr als die Reparatur des Schadens. In solchen Fällen ist eine Rechtsschutzversicherung praktisch, die so etwas übernehmen.

Die Garantie eines Händlers gilt oft auch nur eingeschränkt. Der Händler kann sie an bestimmte Kilometerzahlen binden oder daran, dass Du die Inspektion bei ihm machst.

Matthias S.
04.07.2013, 09:44
Im Regelfall bietet der Händler keine Garantie im eigentlichen Sinne an sondern eine Garantieversicherung.
Die bietet keinen vollumfänglichen Schutz, umfaßt nur bestimmte Baugruppen und ist laufleistungsabhängig.
Klassisches Beispiel: Car-Garantie (http://martinautomobile.de/fileadmin/user_upload/Download/Car_Garantie-Garantiebedingungen.pdf)

Subdate300
04.07.2013, 09:49
Danke für Eure Antworten.

Nico, hab Dich verstanden. Aber streiten... ne, keine Lust.

Ich habe für mich mitgenommen, dass die ersten 6 Monate immer und alles bezahlt werden muss, danach entweder Streit oder man nutzt die Gebrauchtwagenversicherung, wenn auch nicht in vollem Umfang.

Danke.

Matthias S.
04.07.2013, 10:13
Ich habe für mich mitgenommen, dass die ersten 6 Monate immer und alles bezahlt werden muss..........

Nicht zwingend, den Versuch über die Ausrede "natürlicher Verschleiß" hat der Händler u.U. immer noch.....;)

Subdate300
04.07.2013, 10:35
Man muss hier nun schon unterscheiden... wenn ich 20k km fahre und mich dann beschwere, dass nun die Bremsen kaputt sind... ich reden von wirklichen Schäden die nicht dem Verschleiß unterliegen.

Matthias S.
04.07.2013, 10:50
Kommt halt auf Alter des Fahrzeugs und gelaufene Kilometer an.
Bei reichlich 100000 km haben Händler mit anwaltlicher Hilfe auch schon Forderungen hinsichtlich Motor- oder Getriebeschäden auf diese Weise zurückweisen können.
Bei Jungfahrzeugen sind Händler meist noch gelenkiger, da sie bei groben Schäden in der Regel Kulanzregelungen der Hersteller zur Gefahrenabwehr;) heranziehen können.

ak0127
04.07.2013, 11:46
Ich habe für mich mitgenommen, dass die ersten 6 Monate immer und alles bezahlt werden muss ...

Eben nicht! Die gesetzliche Gewährleitung bezieht sich - wie vorstehend erwähnt - auf Mängel, die zum Verkaufszeitpunt bereits bestanden, aber erst dananch erkennbar wurden. Dies nachzuweisen, obliegt innerhalb der ersten 6 Monate nach Verkauf dem Verkäufer, danach dem, der Mangelbeseitigung fordert. Deshalb werden GW gerne mit Sachverständigengutachten verkauft, in dem die Mängelfreiheit bezüglich geprüfter Teile/Baugruppen ausgewiesen wird. Vordergründig gibt das dem Käufer beim Kauf (gefühlte) Sicherheit, kehrt sich aber dann gegen ihn, wenn er danach mit einem Mangel ankommt. Dann wird der Verkäufer mit Verweis auf das Gutachten die kostenlose Beseitung eventuell (je teurer, je wahrscheinlicher) verweigern und man muß doch streiten.

David1973
04.07.2013, 23:03
Noch zu erwähnen wäre unbedingt die technische Zustandsklassifizierung im Gebrauchtwagenkaufvertrag!

Bei uns in Österreich sind Dies die Zustandsklassen 1 (neuwertig) - bis 4 (nicht zum Verkehr zugelassen).

In diesen Zustandsklassen wird der Ist-Zustand der einzelnen Baugruppen festgehalten.
Hier gilt es für den Käufer Augenmerk darauf zu legen, welche Klasse am Kaufvertrag angekreuzt wurde und welche
vorhandenen Mängel er damit gerade akzeptiert. Diese Mängel können danach nicht mehr als "Gewährleistungsfall" beansprucht werden.

Hier ein Auszug dazu:

Gebrauchtwagenkauf

Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs kann man sich für die Übernahme eines Wagens aus privater Hand oder von einem/einer *GebrauchtwagenhändlerIn entscheiden.

Beim Kauf oder Verkauf eines *Gebrauchtwagens empfiehlt es sich, einen Ankaufstest bzw. eine Kaufüberprüfung bei ARBÖ oder ÖAMTC durchführen zu lassen. Dabei wird das Auto etwa eineinhalb Stunden lang nach einem genauen Schema von einem/r TechnikerIn gewissenhaft überprüft und genau untersucht. Nach der Überprüfung erhält man einen Prüfbericht mit einer detaillierten Mängelbeschreibung und allenfalls auch Hinweise auf wertmindernde Gegebenheiten wie zum Beispiel Vorschäden oder Gebrauchsspuren.

Mängel

Trotz Vorliegen eines positiven Prüfberichts kann es vorkommen, dass nach dem Autokauf kleinere oder größere Mängel auftreten. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob diese Mängel vom/von der VerkäuferIn behoben werden müssen oder nicht. Zwischen UnternehmerInnen und KonsumentInnen kann bei Gebrauchtfahrzeugen, wenn die erste Zulassung mehr als ein Jahr zurückliegt, die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. Eine weitere Einschränkung oder gar ein Ausschluss der Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung ist nicht zulässig. Für private VerkäuferInnen gilt dies nicht. Wenn ein Fahrzeug von einem/einer privaten AnbieterIn „wie besichtigt und probegefahren, unter Ausschluss jeder Gewährleistung" gekauft wird, können in der Regel beim Auftreten von Mängeln keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden. Ein solcher Ausschluss der Gewährleistung bezieht sich aber nicht auf ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften.

Kauft man den Gebrauchtwagen bei einem/einer HändlerIn, ist diese/r verpflichtet, jene Mängel, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren, innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos zu beheben. Ist die Behebung des Mangels nicht möglich, kann eine Preisreduktion und bei gravierenden Mängeln auch die Vertragsauflösung verlangt werden. Mängel, die beim Kauf des Fahrzeugs deutlich sichtbar waren, oder die bei einem Fahrzeug des gleichen Typs mit gleichem Kilometerstand zu erwarten sind, begründen keinen Gewährleistungsanspruch (es sei denn, die Behebung bzw. die Mängelfreiheit wäre besonders zugesagt worden).

Zustandsbewertung

In diesem Zusammenhang ist eine genaue Zustandsbewertung beim Kauf eines Gebrauchtwagens sehr wichtig. In dem vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz empfohlenen Musterkaufvertrag für Gebrauchtfahrzeuge (siehe Kapitel "Musterkaufvertrag für Gebrauchtfahrzeuge") sind dazu vier Zustandsklassen vorgesehen (Klasse 1: besonders gut; Klasse 2: gut; Klasse 3: genügend fahrbereit; Klasse 4: defekt), die jeweils in fünf Bereichen anzukreuzen sind (mechanischer Zustand, Karosserie, Lack, Innenraum/Sonstiges, Elektrische und elektronische Ausrüstung).

Beim Gebrauchtwagenkauf sollte auch darauf geachtet werden, ob das Auto eine gültige Begutachtungsplakette („Pickerl") hat und welche Mängel im dazugehörigen Gutachten angegeben sind. Bestehende Fahrzeugversicherungen gehen grundsätzlich auf den/die KäuferIn über, können aber innerhalb eines Monats ab Kauf gekündigt werden.

WICHTIG
Um spätere Unklarheiten zu vermeiden, sollten Sie - sowohl als KäuferIn wie auch als VerkäuferIn - Wert auf eine genaue Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs, am besten auf der Grundlage eines Ankaufstests, legen. Lassen Sie sich beim Kauf jedenfalls alle Umstände, die für Ihre Entscheidung wichtig sind (zum Beispiel keine Vorschäden), ausdrücklich schriftlich zusichern.
In der neuen Zulassungsbescheinigung scheinen - anders als früher im Typenschein - die VorbesitzerInnen des Fahrzeugs nicht mehr namentlich auf. Fragen Sie daher auch ausdrücklich nach den VorbesitzerInnen und lassen Sie sich entsprechende Nachweise (z.B. Kaufvertrag) zeigen, um allfällige Risken - etwa wegen einer besonderen Beanspruchung des Fahrzeugs als Leihauto - zu vermeiden.
KONTAKT
Zu ARBÖ und ÖAMTC

Zur Schiedsstelle Gebrauchtwagenhandel bei der Wirtschaftkammer Oberösterreich und zur Kfz-Schlichtungsstelle Kärnten bei der Arbeiterkammer Kärnten

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