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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zwangssicherungshypothek und Reduzierung im GB



Flinsteiner
17.03.2012, 12:43
Moin moin,

eine kurze Frage an die Anwälte und Notare. Im Rahmen einer Immobilienbewertung kam mir gerade folgender Sachverhalt unter.

In einem Grundbuch ist eine Zwangssicherungshypothek i.H.v. 15.000€ zu Gunsten des Finanzamtes eingetragen. Nun steht unter dem Betrag eine Anrechnung von 11.000 €. Eingetragen wie eine schriftliche Subtraktion.

Nun ist es bei Hypotheken und Grundschulden doch unüblich etwaige Tilgungen in Abzug zu bringen. Wie darf ich diese Eintragung nun verstehen?

Besteht die Hypothek noch in voller Höhe oder nur noch zur 3.000€?

Gruß
Felix

uhrenmaho
17.03.2012, 15:08
Felix, als fast ahnungsloser muss ich fragen:

Muss für die 11.000 Euro nicht ein separater Löschungsbescheid
vorhanden sein?

Manfred

Flinsteiner
17.03.2012, 15:09
Genau das dachte ich mir auch. Die Eintragung ist sehr ungewöhnlich. Wo eigentlich nur der Darlehnsbetrag stehen sollte steht halt drunter noch -11.000€ = 3.000€.

mws
17.03.2012, 15:12
15.000 minus 11.000 = die Resthypothek muss doch 4.000 sein oder rechne ich falsch?

uhrenmaho
17.03.2012, 15:13
Ist der Löschungsbescheid nicht vorhanden ist der
Eintrag noch verbindlich (ist meine Meinung)

Manfred

Flinsteiner
17.03.2012, 15:27
15.000 minus 11.000 = die Resthypothek muss doch 4.000 sein oder rechne ich falsch?

Klar. Habe die Zahlen alle etwas begradigt... nur das Ergebnis nicht :D

ehemaliges mitglied
17.03.2012, 15:40
Toll,
sollen wir die Antworten auch "begradigen" ? :D

Also , es muss eine Loeschungsbewilligung des FA vorliegen, ansonsten ist die Eintragung, wenn nicht mit Notarstempel abgesegnet nix Wert.
GGF einmal beim zustaendigem FA nachfragen.

EDIT: Bin kein Anwalt, spreche nur aus eigener Erfahrung eines Hauskaufes.

Hans E.
17.03.2012, 17:59
Hallo,

ich bin auch kein Anwalt, gehe aber davon aus, dass in diesem Fall Recht und Glauben an den Eintrag im Grundbuch gelten müssten. Wenn dort nur noch Differenz vermerkt ist, scheint auch nur noch diese als Hypothek zu bestehen.

@bambam: Notarstempel im Grundbuch gibt es nicht, dort werden die Eintragungen von Mitarbeitern des Grundbuchamtes vorgenommen.

ehemaliges mitglied
17.03.2012, 18:11
Danke, wieder etwas gelernt.

Insoman
17.03.2012, 19:14
was steht denn in Spalte Veränderungen bzw. Löschungen ?


Also: nicht nur lesen, sondern auch: weiterlesen ;o))))


wenn Du magst schick mir die Abteilung III mal als pdf zu, ich schau mal drüber

Hans E.
17.03.2012, 20:49
Danke, wieder etwas gelernt.

Entschuldige Bambam, ich war etwas voreilig! Es gibt durchaus Bundesländer (z.B. Ba-Wü), in denen die Grundbücher durch Notare geführt werden, gibt es halt bei uns in Hessen nicht!

Flinsteiner
17.03.2012, 21:27
Auch bei uns werden die Grundbücher durch das Grundbuchamt geführt. Leider gibt es keine Löschungsbemerkung oder ähnliches. Gleich kriegt Stefan aber den Auszug in der Hoffnung er kann das Problem aufklären.

markus247
17.03.2012, 22:18
Nur am Rande: Sollte bei deiner Bewertung nicht die Abteilung III völlig außen vor bleiben? Ich kenne nur wenige Fälle, wo solche Rechte bei der Wertbestimmung Relevanz haben.

Ansonsten gilt, was Hans schon geschrieben hat: Auf die Richtigkeit des Grundbuches darf der Erwerber vertrauen.

paddy
17.03.2012, 23:59
Nur am Rande: Sollte bei deiner Bewertung nicht die Abteilung III völlig außen vor bleiben? Ich kenne nur wenige Fälle, wo solche Rechte bei der Wertbestimmung Relevanz haben...
Sehe ich genauso.

Flinsteiner
18.03.2012, 00:12
Grundsätzlich ist das richtig. Die Abt. III wird eigentlich nicht mit bewertet. Es gibt Situationen da mag es sinnvoll erscheinen diese mit einzubeziehen. Nur in diesem Fall ist mir halt etwas untergekommen was mir bis dato unbekannt war. Daher die Frage. Es konnte auch durch Stefans Hilfe geklärt werden. Diese Aufrechnung ist an sich vollkommen überflüssig, relevant ist ob die Aufrechnung bei den Löschungen bzw. Änderungen erwähnt wird. Sollte dem nicht so sein, ist alles Geschreibsel Nonsens.

Gruß
Felix

Hans E.
18.03.2012, 03:27
Grundsätzlich ist das richtig. Die Abt. III wird eigentlich nicht mit bewertet.

Was jetzt nicht heißt, dass bei einer Bewertung ein wertrelevantes Merkmal irgendwie unter den Tisch gekehrt wird, vielmehr ist es so, dass in der Regel Eintragungen in Abteilung III nicht wertrelevant sind. Im Einzelfall können sie schon mal den Kaufpreis beeinflussen, was aber nur sehr selten vorkommt, ich habe in nunmehr 17 Jahren Immobilienbewertung noch keine kaufpreisbeeinflussende Eintragung zu berücksichtigen gehabt.

Insoman
18.03.2012, 08:14
Abteilung II ist da schon wichtiger - hier lauern die wahren Gefahren

Hans E.
18.03.2012, 13:23
Abteilung II ist da schon wichtiger - hier lauern die wahren Gefahren

Aber das müsste eigentlich jedem klar sein...